Das Landgericht Oldenburg hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) eine eigentlich offensichtliche Regel bestätigt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Schuldner war zunächst als selbständiger Handwerksmeister tätig und gab dann aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Selbständigkeit auf. Er war dann wiederum als Handwerksmeister im Betrieb seiner Ehefrau angestellt. Er erhielt jedoch keinen Lohn. Das Amtsgericht versagte dem Schuldner auf Antrag wegen einer Obliegenheitsverletzung nach 287 b InsO die Restschuldbefreiung. Seine berufliche Tätigkeit ohne Lohn sei für die Gläubiger schädlich.
Das Landgericht Oldenburg sah das genauso. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren bis zu dessen Abschluss gehalten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder diese zu suchen. Nicht ausreichend dafür sei jedenfalls, wenn ein Handwerksmeister sein Handwerk für einen anderen ohne regional- und branchenüblichen Lohn ausübe. Das sei zwar eine Erwerbstätigkeit, diese sei aber gerade nicht angemessen. Das Gericht bezieht sich hier auf einen Vergleich mit einem Handwerksmeister als Geschäftsführer einer GmbH, der im Vergleich zu einem angestellten Meister deutlich weniger verdient.
Bloßes Arbeiten genügt also nicht. Es muss auch etwas dabei herumkommen. Im Detail grenzt das Gericht die Verpflichtung auch noch über die vorherige Verdienstmöglichkeit des Selbständigen und die im Anhörungsverfahren geäußerten Verdienstmöglichkeiten nach dem Gewinn des Betriebs der Ehefrau ab. Wenn, wie dort, die möglichen Nettoeinkünfte zu einem pfändbaren Anteil am Lohn führen würden, dann sei der Schaden für die Gläubiger da.
Da zudem noch ein Verschulden notwendig ist, um die Versagung zu begründen, setzte sich das Landgericht auch noch mit der Frage auseinander, wie es zu beurteilen ist, dass der Schuldner die konkrete Konstruktion wählte, weil er nicht wusste, dass er auch im Insolvenzverfahren weiter selbständig sein kann. Hierzu wird nur indirekt ausgeführt, dass der Schuldner sich vergeblich hierauf berief. Klar ist jedenfalls, Unwissenheit schützt vor der Versagung nicht.
Tatsächlich kann sich der Schuldner im Insolvenzverfahren jederzeit selbständig machen oder es bei vorher bestehender Selbständigkeit bleiben. Er hat nur sicherzustellen, dass er weiterhin oder überhaupt Beiträge in die Masse zahlt, die seinem pfändbaren Betrag bei einer entsprechenden angestellten Tätigkeit gleichstehen. Eine entsprechende Entscheidung insbesondere bei einer Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem Wechsel in eine Selbständigkeit sollten Sie vor der Umsetzung mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder besprechen. dieser kann Sie zwar nicht aufhalten, hat aber mit Sicherheit den ein oder anderen Hinweis oder Tipp für Sie.
Zusammengefasst:
Der Schuldner im insolvenzverfahren riskiert seine Restschuldbefreiung, wenn er nicht einen angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Die Angemessenheit erstreckt sich dabei auch und vor allem auf die Entlohnung. die bloße Arbeit allein führt noch nicht zur Erfüllung der Obliegenheit.
Insgesamt zeigt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg damit zwar nicht Neues auf. Sie bestätigt aber die Gefahr, die in einer Obliegenheitsverletzung aus Unsicherheit oder Unwissen besteht.
Mein Tipp:
Sie sind Schuldner und wissen nicht so recht, wie so ein insolvenzverfahren funktioniert? Lesen Sie unter Downloads doch mal in meine Hinweise für Schuldner rein. dort finden Sie Erste Hilfe und Anregungen für Fragen an Ihren Insolvenzverwalter oder Schuldnerberater für Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsphase.