Noch einmal: Wie Falschangaben im Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können
In meinem letzten Artikel zur Restschuldbefreiung ging es zugegebenermaßen um einen extremen Fall. Viel alltäglicher ist das Problem, mit dem sich das Amtsgericht Fürth in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (AG Fürth IK 785/15, ZInsO 2016, 766) auseinandersetzt. Auch hier hatte eine Schuldnerin, nach Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, im Formularantrag eine falsche Angabe gemacht. Die Schuldnerin erklärte durch Ankreuzen im Formular und ihre Unterschrift, dass sie weder ein Bankkonto habe, noch über Bargeld verfüge. Nur fiel dem Gericht auf, dass die Lohnabrechnung eine Bankverbindung enthielt. Und fragte nach.
Die Schuldnerberatungsstelle bestätigte dem Gericht, dass es sich um ein Konto der Schuldnerin handele, beschaffte die Kontoauszüge und erklärte, die Schuldnerin habe wegen des fehlenden Guthabens keine Angaben gemacht und im Übrigen sei sie der deutschen Sprache nicht so mächtig und sei darüber hinaus auch noch erkrankt. Das Gericht stellte fest, dass zum Antragszeitpunkt auf dem Konto rund 840 € Guthaben waren und 700 € davon am Tag der Antragstellung in Bar abgehoben worden waren. Auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen des Gerichts waren Guthaben vorhanden.
Das Amtsgericht Fürth schließt daraus, dass die Angaben der Schuldnerin in mehrfacher Hinsicht unrichtig waren. Zum einen ist das Konto nicht angegeben und dann auch noch falsch erklärt worden, es sei kein Bargeld vorhanden. Was angesichts der Abhebung vom Tag der Antragstellung offensichtlich falsch ist. In diesen Angaben erkennt das Gericht einen Verstoß gegen § 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO und damit einen erfüllten Versagungsgrund.
Im weiteren führt das Gericht aus:
„Ein Verstoß gegen § 290 [Absatz 1] Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 67). Das vollständige Verschweigendes Girokontos und des sich darauf befindenden Guthabens ist der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223).
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe wäre auch nicht unverhältnismäßig. Die Schuldnerin hat die Angaben nicht von sich aus nachgeholt, […] Der Vortrag einer „mittelbaren“ Angabe durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung ändert daran nichts […] Ein Schuldner hat die Pflicht, die Angaben in die vorgesehenen Formulare vorzunehmen, da diese als Grundlage für die Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahrender Verbraucherinsolvenz dienen.
Die Falschangaben geschahen mindestens grob fahrlässig. Zum einen wird in dem verwendeten Vermögensverzeichnis explizit nach einem Girokonto und einen evtl. bestehenden Guthaben gefragt. Zum anderen fragte auch das Insolvenzgericht ausdrücklich nach dem genannten Konto. Dabei handelt es sich um hinreichend klare Fragen zu einem überschaubaren Lebenssachverhalt, die nicht missverstanden werden können oder aufgrund ihrer Komplexität überfordern.“
[kursiv] = Ergänzung/Löschung des Autors
Das Amtsgericht Fürth sieht es zudem als seine Pflicht an, die hier aufgedeckten Falschangaben in seinen Beschluss nach § 287a InsO einfließen zu lassen. Der Amtsermittlungsgrundsatz führe dazu, dass die vom Amtsgericht abzugebende Prognoseentscheidung zu Eingang eines Verbraucherinsolvenzverfahrens richtig zu sein hat.
In der Konsequenz führte dies im entschiedenen Fall zu einer Abweisung des Antrags als unzulässig. Das Amtsgericht Fürth sah einen analogen Fall zur Vorwirkungsrechtsprechung bei der Stundung. Ein Gläubigerantrag auf Versagung sei zwar nicht gestellt, aber auch nicht notwendig, da bereits feststehe, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erlangen kann.
Zusammengefasst: Stellt ein Schuldner einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag und werden von ihm darin Falschangaben (auch grob fahrlässig) gemacht, so kann das Amtsgericht noch vor Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Aussichtslosigkeit der Restschuldbefreiung den Antrag zurückweisen. Wer die Vollständigkeit seiner Angaben falsch bestätigt riskiert die Versagung.