Steuern und Insolvenz – GmbH-Geschäftsführer haften – BFH VII R 3/15
Wer als GmbH-Geschäftsführer die fälligen Steuererklärungen nicht abgibt oder die festgesetzten Steuern nicht zahlt, kann nach § 35 GmbHG, § 69 und § 34 Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, muss also für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Ausreichend für die Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist eine grob fahrlässige Nichtzahlung.
Interessant wird diese Haftungsvorschrift immer dann, wenn die betreffende Gesellschaft ins Insolvenzverfahren geht. Das Finanzamt bleibt auf den angemeldeten Umsatzsteuern sitzen und bekommt nur eine Quote aus dem Insolvenzverfahren. Was liegt näher, als die Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen? (mehr …)