Bewirb Dich oder keine Stundung – LG Hamburg 326 T 61/15
Der Schuldner im Insolvenzverfahren und in der Restschuldbefreiung hat nach § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Diese Obliegenheit ist ein Kernelement der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung. Und doch wird diese Anforderung durch Schuldner leider häufiger missachtet. (mehr …)