Das Restschuldbefreiungsverfahren

Für den Schuldner als Privatperson ist das Restschuldbefreiungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensteil. Das Insolvenzverfahren an sich wird zumeist als notwendiger aber nicht so wichtiger Teil begriffen. Aus der Sicht des Schuldners ist dies verständlich. Der Gläubiger hat zumeist mehr Interesse am Insolvenzverfahren, da er dort die Quote erhält und die weiteren sechs oder gar nur drei Jahre die Akte seines Schuldners nur noch bei Geldeingängen sieht.

Was gilt es für den Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten? Was kann alles passieren?
Die Grundregel für jeden Schuldner ist, dass er den Treuhänder/Insolvenzverwalter in der sogenannten Wohlverhaltensphase zu informieren hat. (mehr …)

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Restschuldbefreiung ohne Gläubiger? – AG Göttingen 71 IK 123/15 NOM

Sie meinen, das kommt nicht vor? Im Gegenteil. Gläubiger, die relativ geringe Forderungen schon seit langem gegen einen Schuldner verfolgen, von dem sie wissen, dass er kein Vermögen hat, machen sich häufig nicht die Mühe, eine Forderungsanmeldung zu schreiben und das Verfahren zu verfolgen.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner ist normalerweise vom Ablauf der sechsjährigen Restschuldbefreiungsphase abhängig. Mit der Reform im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber eine Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 214/04) übernommen und in § 300 InsO die Ausnahme eingeführt, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist, wenn kein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). (mehr …)

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Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz – BGH IX ZR 61/14

Es ist eine immer wiederkehrende Frage. Der Insolvenzverwalter ficht eine Rechtshandlung nach § 133 InsO, also wegen Benachteiligungsvorsatz, an. Der Gegner sagt, ich wusste doch von nichts. Und wer muss nun was beweisen? Der IX. Senat des BGH hat sich in seinem neuesten Fall (BGH IX ZR 61/14 vom 17.12.2015) wieder mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt, diesmal in der Form, wann denn eine Kenntnis des Anfechtungsgegners wieder wegfällt. (mehr …)

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