Viele Bürger, die ein Privatinsolvenzverfahren beantragen haben als Nebeneffekt erleben müssen, dass ihr Konto gesperrt wird. Das darf eine Bank tun, wenn der Kontoinhaber Schulden hat. Ebenso darf und muss die Bank ein Guthaben auf einem Konto zunächst einmalsichern, bis der Insolvenzverwalter über die Freigabe entscheidet. Bisher war es jedoch so, dass eine Bank bei einem überzogenen Konto sagen konnte, dass sie den Insolvenzschuldner nicht mehr als Kunden haben will. Mit einer Kontokündigung und der Privatinsolvenz als SCHUFA-Eintrag findet man kaum eine Bank, die einen nehmen will. Und kein Konto mehr zu haben ist in unserer Gesellschaft höflich gesagt schwierig. Dies hat sich nun geändert.
Mit seiner Zustimmung vom 18.03.2016 hat der Bundesrat den Weg freigemacht für das Konto für Jedermann. Zuvor hatte der Bundestag das sogenannte Zahlungskontengesetz beschlossen. Der Entwurf ist unter der Drucksachennummer 18/7691 vom 24.02.2016 einzusehen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, soll aber nach dem Wunsch der Regierung zwei Monate nach der Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Ab Anfang Juni 2016 müssen Banken unter bestimmten einfachen Voraussetzungen Kunden ein Basiskonto anbieten.
Das Basiskonto kann durch eine Bank nur verweigert werden, wenn der Kunde zuvor bereits ein Basiskonto hatte und dies berechtigt gekündigt wurde, wenn strafrechtliche Probleme aufgetreten sind oder mehr als ein Konto mit Basisfunktionen vorhanden ist. Diese Fragen werden durch einen vom Gesetz vorgegebenen Antrag abgefragt und können durch die Bank im Wege der üblichen Datenabgleiche geklärt werden.
Das Basiskonto ist nicht zwingend kostenlos und ist nicht automatisch sofort auch ein (P)fändungsschutz-Konto. Die Gebühren werden die Banken noch für sich festlegen müssen, sie sollen aber nach dem Gesetz moderat ausfallen. Wichtig am Basiskonto ist, dass wirklich fast jeder Mensch mit dauerndem Aufenthalt in Deutschland das Konto beantragen kann. Es ist zum Beispiel nicht mehr notwendig, eine feste Postadresse anzugeben, also können auch obdachlose Menschen ein Konto eröffnen. Ebenso können Asylbewerber und andere Nicht-EU-Bürger mit und ohne Aufenthaltserlaubnis ein Konto beantragen. Für den Schuldner im Privatinsolvenzverfahren bedeutet die Neuregelung, dass selbst bei bestehendem altem aber gesperrtem Konto ein neues Basiskonto, egal ob als P-Konto oder als „echtes“ Konto, beantragen kann. Und die Bank kann diesen Antrag grundsätzlich wie schon gesagt nicht ohne einen der besonderen Gründe aus dem Gesetz ablehnen.
Basiskonto heißt vom Funktionsumfang her ein typisches Girokonto ohne Kredit. Es muss nach dem Gesetz Barein- und -auszahlungen am Schalter oder Automaten ermöglichen, Lastschriften und Überweisungen und Daueraufträge vorsehen und einen Zahlungskartendienst bieten. Die Überweisungsfunktion kann auf den EU-Wirtschaftsraum begrenzt werden. Da keine Kreditgeschäftverpflichtung vorgesehen ist, dürfte dem Kunden wohl auch kein Anspruch auf eine Kreditkarte zustehen. Die Zahlungsfunktionen dürfen nicht zahlenmäßig beschränkt werden und die Bank muss eine Auftragserteilung in den Schalterräumen zur Verfügung stellen. Eine Diskriminierung des Basiskontokunden gegenüber dem „normalen“ Kontoinhaber darf in den verpflichtend zu ermöglichenden Funktionen nicht vorkommen.
Über diese Basisfunktionen hinaus kann die Bank dem Basiskunden weitere Rechte einräumen und ihm zum Beispiel einen geduldeten oder eingeräumten Überziehungskredit gewähren.
Die Neuregelung durch das sehr sperrig als „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)“ bezeichnete Gesetz wird meiner Meinung nach zu einer deutlichen Entspannung für den Verbraucher in der Insolvenz führen. allerdings wird die Durchführung in der Praxis sicherlich so manche Frage aufwerfen und bis auch der letzte Filialmitarbeiter etwas von diesem Gesetz gehört hat, wird einige Zeit vergehen. Aber der seit langem von Verbraucherschutzverbänden und Schuldnerberatungsstellen geforderte Schritt ist gemacht.