Verfahrensbezogene Entscheidungen der Insolvenzgerichte nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden eher selten veröffentlicht. Insbesondere der Bereich der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung ist nicht so häufig in Besprechungen zu finden. Das Amtsgericht Norderstedt hatte nun über eine Kostenerinnerung zu befinden (Beschluss vom 05.04.2016 – 66 IN 288/14). Anlass für diese Kostenerinnerung war die Anforderung einer Gebühr für einen nachträglichen Prüfungstermin.
Ein nachträglicher Prüfungstermin wird vom Amtsgericht anberaumt, wenn der Insolvenzverwalter mitteilt, dass bei ihm nach Ablauf der Anmeldungsfrist weitere Insolvenzforderungen angemeldet wurden und diese nun geprüft werden sollen. Denn nur geprüfte, und festgestellte, Forderungen werden im Schlussverzeichnis nach Ende des Insolvenzverfahrens aufgeführt und nehmen an einer Verteilung teil. Die Gläubiger sollen grundsätzlich innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Anmeldefrist vor dem ersten Termin anmelden, um das Verfahren schlank zu halten und die Kosten klein zu halten. Versäumt ein Gläubiger diese Frist, so kann er noch anmelden, wenn der Schlusstermin noch nicht durchgeführt wurde. Jetzt kostet es allerdings Geld. Laut Nr. 2340 des GKG-Kostenverzeichnisses fallen pro nachmeldendem Gläubiger 20 Euro an. Und diese Kosten wollte ein Gläubiger partout nicht bezahlen.
Der Gläubiger hatte seine Forderungsanmeldung zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist beim Verwalter abgegeben. Der hatte schon die geprüften Forderungen mit der Tabelle zum Amtsgericht geschickt und, wie es technisch heißt, niedergelegt. Sinn hinter der Niederlegung ist, dass alle Gläubiger Gelegenheit bekommen, die Forderungsanmeldungen im Verfahren anzuschauen und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Trotzdem kann der verspätete Gläubiger mit seiner Anmeldung im ersten Termin teilnehmen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 InsO), wenn der Insolvenzverwalter nicht widerspricht (Satz 2). Hier entschied der Verwalter, dass er die Anmeldung nicht in die Tabelle aufnimmt und äußerte sich nicht weiter. Im ersten Termin wurde die Forderung nicht mit geprüft. Die Forderungsanmeldung wurde dann im nachträglichen Prüfungstermin doch noch geprüft und das Amtsgericht setzte die gesetzliche Gebühr fest.
Der Gläubiger nun fand, dass der Verwalter doch hätte wissen müssen, dass die Forderung besteht. Da hätte er die Forderung doch gleich in die Tabelle aufnehmen müssen.
Dem tritt das Amtsgericht sehr richtig entgegen und verweist auf § 174 InsO. Der Gesetzgeber hat es dem Gläubiger überlassen, ob er an der Quotenverteilung teilnehmen will. Damit macht erst die formale Anmeldung die Forderung zu einer Tabellenforderung. Nur weil der Schuldner die Forderung kennt und damit meist der Verwalter ist noch nicht entschieden, ob der Gläubiger wirklich teilnehmen will.
Darüber hinaus geht das Amtsgericht Norderstedt davon aus, dass der Insolvenzverwalter sein Recht zum Widerspruch nach § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, ausüben kann. Dem ist nichts entgegenzuhalten. Das Gesetz sieht keinen Schriftformzwang vor, so das wie sonst auch vom Empfänger aus zu beurteilen ist, wie ein Verhalten zu verstehen ist. Wenn der Insolvenzverwalter gerade nicht die Forderung vor dem ersten Termin in die Tabelle aufnimmt, dann kann man verständiger Weise daraus nur schließen, dass der Verwalter die Forderung nicht mit prüfen will. Will er nicht mit prüfen, so nimmt er sein Widerspruchsrecht wahr.
Folge hiervon wiederum ist die nachträgliche Forderungsprüfung. Und die kostet. Dementsprechend hat das Amtsgericht Norderstedt der Erinnerung nicht abgeholfen.
Zusammengefasst: Wer die Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren versäumt, weil er denkt, der Verwalter wird’s schon selbst machen, läuft Gefahr, schlechtem Geld gutes hinterhertragen zu müssen. Und nur weil viele Verwalter aus pragmatischen Gesichtspunkten auch verspätete Anmeldungen noch mit in den ersten Termin nehmen, heißt das nicht, dass sie es müssen.