Wenn etwas immer wieder hochkommt, dann ist es die EU-Insolvenz (die es so nicht gibt) oder die Großbritannien-Methode. Nicht nur Deutschland hat ein Recht der Insolvenz, sondern auch alle anderen EU-Staaten. Auffallend ist aber, dass die Staaten im Detail Sachen anderes regeln und dabei von anderen Fristen ausgehen.
Das Tollste ist natürlich, dass es bei den nahen Nachbarn nicht so lange dauert. In Großbritannien kann dem Antragsteller schon nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt werden (section 279 insolvency act 1986). Bei unseren westlichen Nachbarn ist für Privatpersonen eine Restschuldbefreiung eigentlich nicht vorgesehen, da sie außer in Elsaß-Lothringen nicht konkursfähig sind. Da geht es aber. Genauer handelt es sich um die départements de la Moselle, du Bas-Rhin et du Haut-Rhin (art. 234 loi 85-98 und Code de Commerce Article L670-1). Kaufmänner/-frauen allerdings können Insolvenz beantragen und dort nach Abschluss des Verfahrens mit dessen Aufhebung automatisch Restschuldbefreiung erlangen. Eine feste Frist für die Restschuldbefreiung gibt es nicht. Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sind auch die Gläubigerforderungen nicht mehr durchsetzbar.
Warum also nicht im Ausland Insolvenzantrag stellen? Sie können sich vorstellen, dass die dortigen Richter „Insolvenztourismus“ gutheißen, noch die deutschen Gerichte, vor denen die Gläubiger klagen, die Ihre Restschuldbefreiung im Ausland nicht anerkennen wollen. Sie laufen Gefahr, die Forderung in Deutschland trotz Auslandsinsolvenz bezahlen zu müssen.
Durch die Vereinheitlichung der Gesetze in Europa funktioniert eine Restschuldbefreiung im Ausland nach dem BGH dennoch. Es ist nur sicherzustellen, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier wird es rechtlich. Zunächst einmal muss das ausländische Recht der EUInsVO genügen. Tut es dies, was bei den britischen und französischen Gesetzen der Fall ist, so haben die Gerichte und Behörden der anderen EU-Staaten die Entscheidungen im Ausland zu akzeptieren. Der BGH hat klargestellt (BGH IX ZR 304/13), dass der typische weitere Einwand des sog. „ordre public“-Verstoßes nicht relevant ist. Die Regelungen der anderen Staaten führen nicht zu einer Umgehung der freiheitlichen Grundordnung in Deutschland. Nur weil es kürzere Fristen gibt, sind die anderen Gesetze nicht schlecht. Ebenso ist nach dem BGH nicht relevant, ob und wenn ja wie das (ausländische) britische Gericht die örtliche Zuständigkeit geprüft hat.
Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass man nicht seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Interessen (auch COMI genannt) im Ausland hatte. Dann kann der Gläubiger im Ausland bei Gericht gegen die Restschuldbefreiung vorgehen und in Deutschland ggf. gegen den Schuldner die Forderung als Schadensersatzforderung (z.B. nach § 826 BGB) geltend machen. Und die ist als Neuforderung gerade nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst.
Was einem auch keiner der vielen Anbieter für Auslandsinsolvenzen erklärt, ist, dass in Großbritannien eine Verlängerung der Restschuldbefreiungsphase auf bis zu 15 Jahre möglich ist. Die sogenannte banruptcy restriction order oder BRO macht es möglich. Ebenso können Zahlungsauflagen für weitere zwei Jahre nach der Ein-Jahres-Frist verhängt werden.
Richtig interessant wird es allerdings nun wegen des Volksentscheids in Großbritannien, die EU verlassen zu wollen. Das dürfte, sobald die Brexit-Erklärung in Brüssel eingegangen ist, zum Ende der EUInsVO- Argumentation führen. Was das mit den bereits erteilten discharges für Altverfahren anrichtet, wage ich gar nicht erst zu fragen.
Zusammengefasst: Der Insolvenzantrag im Ausland ist eine Option. Sie setzt allerdings die ehrliche und vollständige Verlagerung des persönlichen Lebens ins Ausland voraus, wenn man wirklich alle Risiken für eine spätere Rückkehr nach Deutschland minimieren will. Wer das nicht tut, sieht sich eventuell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, die man nicht so einfach los wird.
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