Dreiecksanfechtung – Wenn ein anderer zahlt wird zweimal angefochten – BGH vom 04.02.2016 – IX ZR 42/14

Die Insolvenzanfechtung ist ein kompliziertes Teilgebiet des Insolvenzrechts und sorgt bei Gläubigern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Dem BGH lag ein Fall der Dreieckanfechtung vor, in dem gleich zwei Insolvenzverwalter einen Gläubiger, der kurz vor Torschluss noch Geld bekam, unter Feuer nahmen. Der eine Verwalter schloss einen Vergleich. Der andere Verwalter wollte dann aber den Rest des Geldes, auf den der erste im Vergleich verzichtet hatte, für seine Masse. Verständlicherweise fand das der Gläubiger seltsam, gleich zweimal in Anspruch genommen zu werden und trug den Streit vor Gericht. (mehr …)

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Restschuldbefreiung und Strafrecht – eine üble Mischung – BGH 1 StR 337/15, Beschluss vom 14. März 2016

So mancher Schuldner hat das Gefühl, dass es doch ungerecht ist, wenn seine Gläubiger all das hart erarbeitete Vermögen bekommen sollen, dass eigentlich für die eigene Altersvorsorge gedacht ist. Altersvorsorge ist doch ein anerkennenswertes Ziel. Tatsächlich sieht das auch der Gesetzgeber so. Es gibt extra für Selbständige eingeführte Pfändungsvorschriften, die nach Alter gestuft Vermögen pfändungsfrei machen und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Das gilt auch für das Insolvenzverfahren. Nur heißt das nicht, dass alles Vermögen geschützt ist, dass der Altersvorsorge nach Wunsch des Schuldners dienen soll. Wer diesem Irrtum erliegt und Vermögen verheimlicht, riskiert nicht nur seine Restschuldbefreiung. Nach einer neuen BGH-Entscheidung vom 14.03.2016 geht es sogar um Bankrott, eine Straftat, die zu Gefängnisstrafen führen kann. Eine üble Mischung. (mehr …)

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Privatinsolvenz und kein Konto mehr?

Viele Bürger, die ein Privatinsolvenzverfahren beantragen haben als Nebeneffekt erleben müssen, dass ihr Konto gesperrt wird. Das darf eine Bank tun, wenn der Kontoinhaber Schulden hat. Ebenso darf und muss die Bank ein Guthaben auf einem Konto zunächst einmalsichern, bis der Insolvenzverwalter über die Freigabe entscheidet. Bisher war es jedoch so, dass eine Bank bei einem überzogenen Konto sagen konnte, dass sie den Insolvenzschuldner nicht mehr als Kunden haben will. Mit einer Kontokündigung und der Privatinsolvenz als SCHUFA-Eintrag findet man kaum eine Bank, die einen nehmen will. Und kein Konto mehr zu haben ist in unserer Gesellschaft höflich gesagt schwierig. Dies hat sich nun geändert. (mehr …)

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