Ablauf eines Insolvenzverfahrens [bis zur Eröffnung]
Das Insolvenzverfahren ist in der InsO geregelt, also der Insolvenzordnung. Diese Verordnung kennt allgemeine Regeln für alle Verfahrensarten und Sonderregeln für spezielle Verfahren.
Die wesentlichen Verfahrensarten sind das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Schon vom Namen her ergibt sich beim Verbraucherinsolvenzverfahren, dass nur natürliche Personen, also einzelne Menschen, ein solches Verfahren durchlaufen können. Für Unternehmen, ganz egal, ob als GmbH organisiert oder als UG (haftungsbeschränkt) oder als BGB-Gesellschaft, gibt es das Regelinsolvenzverfahren. Die Unterscheidung zwischen dem Schuldner für das Regelinsolvenzverfahren, häufig dem unternehmerisch tätigen Selbständigen, und dem Verbraucher trifft die InsO über § 304 InsO. Dort wird die Vermutung aufgestellt, dass derjenige, dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, Verbraucher ist. Zugleich liefert uns das Gesetz den Ausnahmetatbestand gleich mit und erklärt die Überschaubarkeit in Absatz 2 so: (mehr …)