Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen.
Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und beginnt sie zu verwerten. Und das ist wichtig: Er entscheidet über das Vermögen, also Geld, Wertgegenstände, Immobilien, Autos und alles andere, was pfändbar im Sinne der ZPO ist. Das ist die Insolvenzmasse. Mehr aber auch nicht. Was pfändungsfrei oder höchstpersönlich ist, bleibt es. Kein Insolvenzverwalter kann einem Schuldner über die Schutzgrenze des § 850c ZPO hinaus den Lohn abnehmen. Und verbieten, dass er heiratet schon gar nicht. (Lachen Sie nicht, diese Frage wurde mir schon mal gestellt.) (mehr …)