Nein, die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages ist auch in Zukunft weder per Email, noch per SMS möglich. Und auch anrufen reicht nicht. Was der Gesetzgeber aber mit seiner Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB tatsächlich vereinfacht hat, ist die gesetzlich vorgesehene Form der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag.
Konkret gesagt: Sie haben gekündigt und Ihr alter Arbeitgeber schuldet Ihnen noch den letzten Lohn. In Ihrem Arbeitsvertrag steht drin, dass Sie diese Forderung schriftlich innerhalb einer Frist geltend machen müssen, sonst bekommen Sie nichts. Schriftlich heißt per Brief. Der neue § 309 Nr. 13 BGB lässt jetzt solche Regelungen im Arbeitsvertrag nicht mehr zu. Es reicht die Textform, also Email, SMS oder Fax.
Was heißt das jetzt für Sie? Alte Verträge sind von dieser Neuerung NICHT betroffen. Die Regelung gilt erst für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen wurden. Das bedeutet, wer jetzt einen Anspruch aus einem vor dem 01.10.2016 unterschriebenen Arbeitsvertrag geltend macht, hat sich an die alten Formen zu halten. Da reicht die Email eben nicht.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Gehaltserhöhung verhandeln, können Sie versuchen, die neue Regelung mit zu übernehmen. Die Neuregelung des Gesetzes macht die alte Klausel nämlich nicht unwirksam. Ob das jetzt allerdings ein so kriegsentscheidender Schauplatz ist, das sei mal dahingestellt.
Gilt für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist die Geltung eines Tarifvertrages extra festgelegt und im Tarifvertrag selbst sind Regelungen zur Schriftform getroffen, dann ist für Sie die Neuerung nicht wirksam. Tarifvertragsparteien dürfen Gesetzesrecht in Teilen ändern.
Bietet Ihnen ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer falschen, weil dem alten recht entsprechenden Klausel an, so können Sie getrost unterschreiben. Die falsche Verwendung geht zu Lasten des Klauselerstellers, also des Arbeitgebers. Folge dürfte eine völlige Freiheit von der Form sein. Sie könnten Ihre Ansprüche wohl sogar mündlich geltend machen. Das würde ich allerdings nicht ausprobieren. Die Form einer Erklärung ist auch immer Mittel zum Zweck und zwar dem Beweiszweck.
Wie bei allen Erklärungen im Geschäftsleben gilt es also zu überlegen, ob und wenn ja wie man den Beweis führen kann, dass man die Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Oder ob der andere si tatsächlich auch erhalten hat. Insofern ist die Anpassung des § 309 Nr. 13 BGB an die moderne Telekommunikation schon sehr sinnvoll, aber wer Fristen zu beachten hat, sollte immer und in jedem Fall beweisen können, dass er sie eingehalten hat. Und versuchen Sie mal bei einer SMS zu beweisen, dass Ihr Arbeitgeber (Wer guckt überhaupt auf das Firmenhandy? Der Meister, der Geschäftsführer der Empfangsmitarbeiter?) die auch bekommen hat. Gleiches gilt für eine Email. Auch wenn 99% aller Emails unproblematisch zugestellt werden, Sie können nur die Absendung beweisen.
Natürlich ist das wieder extrem schwarz gedacht, aber wenn es um Ihr Geld geht, dann werden die Menschen sehr erfinderisch. Und ich als Rechtsanwalt kann Ihnen nur anraten, lieber einen Brief als Einschreiben mit Rückschein für Ihre Forderung zu benutzen, als hinterher doch derjenige zu sein, der das Nachsehen hat.
PS: Und wenn Sie gerade dabei sind, für rückständigen Lohn können Sie nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB pauschal 40 Euro Schadensersatz obendrauf schlagen. Das deckt die Kosten für ein Einschreiben locker.