In einem meiner vorherigen Beiträge habe ich mich mit dem Sinn und Unsinn des Sparens bei der Schuldnerberatung auseinandergesetzt. Anlass war ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, das sich für eine Unwirksamkeit der Bescheinigung aussprach, wenn der Schuldner nicht im persönlichen Gespräch beraten worden war. Folge war die Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags. Das Amtsgericht Göttingen hatte das am 20.04.2016 auch so gesehen.
Das Amtsgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 74 IK 113/16 in einer ganz ähnlichen Sache nun nicht viel Neues erzählt. Eigentlich wiederholt es nur seinen eigenen Beschluss vom 20.04.2016 als Zitat und nickt ihn ab, weil keine neuere obergerichtliche Entscheidung vorliegt.
Bis auf eine Sache. Der zuständige Richter erklärt, er wird in Zukunft bei ihm nicht korrekt erscheinenden Bescheinigungen nach § 305 InsO dem Schuldner bloß aufgeben eine wirksame Bescheinigung vorzulegen. Nachfragen beim eigentlichen Ersteller der Bescheinigung gibt es nicht mehr.
Was bedeutet das für Schuldner im Bezirk Göttingen, die sich für eine Sparberatung entschieden haben? Im wesentlichen Zeitverlust und ärgerliches Geld.
Das Amtsgericht wird in Fällen, wo es eine fehlerhafte Beratung sieht nur noch auffordern, binnen einer Frist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Kann der Schuldner das nicht, was zwangsläufig wegen der zu erwartenden Kürze der Frist der Fall sein dürfte, so wird der Antrag abgewiesen. Typischerweise ist allein schon ohne Wartezeit auf einen Termin beim Schuldnerberater mit einer Laufzeit von gut drei Monaten zu rechnen, bis man die Bescheinigung vorliegen hat. Mit Wartezeit von sechs Monaten und mehr ist man schnell bei einem Dreivierteljahr oder sogar Jahr. Die Frist für die Vorlage einer neuen Bescheinigung dürfte durch das Gericht bei vier Wochen festgesetzt werden.
Das für die erste Bescheinigung ausgegebene Geld ist zunächst einmal weg. Wer keine erfolgreiche Antragstellung erreicht, weil die Bescheinigung nicht § 305 InsO entspricht, könnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Ersteller haben. Hier wurde ziemlich sicher schlecht geleistet. Problematisch dürfte aber sein, dass die betreffenden Anbieter mit ihrem Geschäftsmodell weitermachen wollen. Wenn sie aber an den betroffenen Kunden Geld zurückzahlen, wäre das ein Eingeständnis, dass das Geschäftsmodell nicht gesetzeskonforme Ergebnisse erzielt. Sie können sich ausrechnen, was das bedeutet. Geld zurück gibt es nur bei Prozess.
Göttingen ist weit weg meinen Sie? Stimmt. Dieser Beschluss gilt nur für den einen Fall im Bezirk des Insolvenzgerichts Göttingen. Aber das Amtsgericht Göttingen hat diesen Beschluss in einer Rechts-Zeitschrift veröffentlicht und weil ein paar der meinungsstärksten Richter im Insolvenzrecht in Göttingen sind oder waren (Herr Richter am BGH Pape vom InsO-Senat war zum Beispiel Insolvenzrichter in Göttingen), lesen ihn viele andere Richter und Rechtspfleger. Sie können sich vorstellen, dass das eine Quelle für weitere Beschlüsse anderer Richter sein könnte.
Wie findet man nun einen Schuldnerberater, der seriös ist und vor allem nach § 305 InsO richtige Bescheinigungen erstellt? Wesentliches Merkmal für einen guten Berater ist sein zeitliches Engagement. Fragen Sie vor der Auftragserteilung, ob ein persönliches Gespräch nötig ist. Wenn Ihnen der Berater sagt, nein, das kann man alles per Post oder Telefon machen, dann sind Sie dort falsch. Weder ist dann klar, dass der Bescheinigende, meist ein Rechtsanwalt, das wirklich selbst macht, noch ist gesichert, dass ohne persönliches Gespräch Ihre Fragen beantwortet sind und vor allem das Gericht die Bescheinigung auch akzeptiert.
Also noch einmal. Gute Beratung kostet Geld. Aber sie spart Zeit und Ärger.
Sie haben Ärger mit Ihrer Bescheinigung nach § 305 InsO? Rufen Sie mich an und wir reden darüber.