Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners markiert einen wichtigen Tag im Verfahrensablauf. Mit dem vom Amtsrichter gefassten Beschluss treten eine Menge Wirkungen in Kraft und eine Vielzahl von Fristen beginnt zu laufen.
Zuallererst bedeutet die Eröffnung, dass nun der Insolvenzverwalter allein über alle Vermögensfragen entscheidet. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und beginnt sie zu verwerten. Und das ist wichtig: Er entscheidet über das Vermögen, also Geld, Wertgegenstände, Immobilien, Autos und alles andere, was pfändbar im Sinne der ZPO ist. Das ist die Insolvenzmasse. Mehr aber auch nicht. Was pfändungsfrei oder höchstpersönlich ist, bleibt es. Kein Insolvenzverwalter kann einem Schuldner über die Schutzgrenze des § 850c ZPO hinaus den Lohn abnehmen. Und verbieten, dass er heiratet schon gar nicht. (Lachen Sie nicht, diese Frage wurde mir schon mal gestellt.)
Der Insolvenzverwalter muss nun die Gläubiger auffordern, ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Das kann er nur, wenn der Schuldner mithilft, da er sonst ja keine Adressen und sonstigen Daten hat. Das wiederum hat auch der Gesetzgeber so gesehen und ganz allgemein für Schuldner formuliert, dass sie dem Verwalter Auskunft zu geben haben. Wer die Restschuldbefreiung anstrebt, riskiert bei Nichtmitwirkung sogar die Erteilung.
Nach Eingang der Forderungsanmeldungen und Ablauf der im Beschluss festgesetzten Anmeldefrist, prüft der Verwalter die Forderungen. Das heißt nicht, dass ein sogenanntes Bestreiten das Ende der Teilnahme des Gläubigers bedeutet. Der Verwalter ist nur ggf. zu einem Anerkenntnis zu zwingen. Reden hilft hier wie in allen anderen Fällen auch, manchmal hilft nur die Feststellungklage.
Mit der festgestellten Tabelle geht der Verwalter in den Prüfungstermin. Der wird üblicherweise mit dem für das Verfahren sehr wichtigen ersten Berichtstermin verknüpft. Das spart Zeit und Arbeit. In diesem Berichtstermin trägt der Insolvenzverwalter vor, was im Verfahren bisher passiert ist, was er an Einnahmen erzielt hat und noch erwartet und die Gläubiger dürfen und sollen über die weitere Verwaltung abstimmen.
Das bedeutet, dass der Verwalter gewählt wird, geklärt wird, was und wie der Verwalter mit einzelnen Vermögensgegenständen umgehen soll, ob der Betrieb des Schuldners fortgesetzt wird und einige weitere Themen. Üblicherweise kommt niemand zu diesen Terminen, da die typischen Gläubiger nicht auch noch Geld für einen Vertreter in einem Termin ausgeben wollen, der sowieso in 95% aller Fälle zu den vom Gesetz vorgesehenen Entscheidungen führt. Zumeist kommt nicht einmal der Schuldner.
Im weiteren Verfahren verwertet der Insolvenzverwalter wie geplant alles an Vermögen. Wie lange das dauert ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, ob Immobilien vorhanden sind oder ob der Verwalter Prozesse führen muss. Ziel sollte die zügige und bestmögliche Verwertung sein. Das kann durchaus mit der Ansicht des Schuldners hierzu kollidieren. Die grundlegende Werteinschätzung und die Einschätzung über das richtige Vorgehen können manchmal so weit auseinanderliegen, dass Streit entsteht. Ein erfahrener Verwalter wird das zu vermeiden wissen, letztendlich hat er nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber den Gläubigern seine Entscheidungen zu vertreten.
Wenn der Insolvenzverwalter genügend Geld eingesammelt hat, kann er eine Abschlagsverteilung, also einen Vorschuss auf die Quote, zahlen. Da diese so bemessen sein muss, dass die Kosten bezahlt werden können, gibt die Höhe eine gute Aussicht auf die Schlusszahlung. Üblich ist das nicht. Zumeist ist in Verfahren leider nicht so viel Geld vorhanden, dass vorab ausgeschüttet werden kann. als Gläubiger braucht es also regelmäßig einen langen Atem.
Zuletzt werden die nachträglichen Forderungsanmeldungen in einem oder mehreren gesonderten Terminen vor Gericht geprüft und dann schließlich das Insolvenzverfahren durch den Schlußtermin beendet.
Für die Unternehmens(Gesellschafts-)insolvenz ist hiermit auch grundsätzlich Schluss. Für den Privatmann oder Inhaber eines Geschäfts geht es hier mit dem Restschuldbefreiungsverfahren weiter.
In Sonderfällen kann nach Abschluss der Insolvenz noch einmal Geld auftauchen, dass niemand vorher in den Büchern hatte. Dies führt zu einer sogenannten Nachtragsverteilung für die das Gericht üblicherweise den alten Insolvenzverwalter als Verantwortlichen bestimmt.