Manchmal geht es auch bei den höchsten deutschen Gerichten wie dem Bundesarbeitsgericht nur ums kleine Geld. Wenn man aber nur wenig Geld verdient, dann ist jeder Cent von Bedeutung. Das BAG hatte zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen ging es um die Frage, ob im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Krankenhäuser (kurz TVöD-K) ein Samstag ein Werktag ist. zum anderen wollte ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag einer Arbeiterin nicht nach der Höhe des Mindestlohns berechnen, sondern nach deren altem Metalltarifvertragslohn. Das BAG hat in beiden Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden.
Die klagende Krankenschwester im ersten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 -) hatte geltend gemacht, wenn Sie an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht arbeiten muss und dieser Feiertag auf einen Samstag fällt, dann ist ihre Dienstpflicht um die entsprechenden Stunden zu reduzieren. Samstag sei ein Werktag und sie habe eben nur 5 mal 7,7 Stunde zu arbeiten. Der Arbeitgeber ordnete den Samstag dem Wochenende zu und verweigerte die Reduzierung. Laut der Interpretation des BAG ist aber in bundesdeutschen Krankenhäusern der öffentlichen Hand der Samstag ein Werktag.
Interessanter und nicht ganz so speziell ist die Frage (BAG Urteil vom 20. September 2017 – 10 AZR 171/16 -), auf welcher Grundlage der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zu berechnen hat. Dieser beträgt üblicherweise 25 % des Lohns, ist jedoch abhängig vom anwendbaren Tarifvertrag. Die Klägerin arbeitet seit langem nach einem älteren Metalltarifvertrag, der einen Grundlohn von 7,00 € / Stunde vorsieht, also unterhalb des Mindestlohns. Die Vergütung wurde durch den Arbeitgeber entsprechend auf 8,84 € / Stunde durch eine monatliche Ergänzungszahlung angehoben. Nur beim Nachzuschlag hielt er sich an den Tarifvertrag. Das BAG schob dieser Praxis nun einen Riegelvor. Das Mindestlohngesetz unterscheide nicht danach, wann der Arbeitnehmer arbeite. Das wiederum bedeute, dass auch für Nachtarbeit der Mindestlohn gelte und daher der Zuschlag auf 8,84 € / Stunde zu berechnen ist.
Die Klägerin bekommt nun einen Betrag von knapp 30,00 € nachgezahlt und zukünftig den höheren Zuschlag und Lohn. Wie gesagt, das hört sich nicht viel an und es stellt sich die Frage, warum dann hier bis zum BAG prozessiert wurde. Das liegt einfach daran, dass die Arbeitnehmerin nicht die einzige mit diesem Anspruch ist und wenn man 1.000 Arbeitnehmern höhere Zuschläge zahlen muss, dann werden aus 30,00 schnell 30.000,00 €. Wie immer geht es weniger ums Prinzip, als schlicht ums Geld.
Im letzten Fall (BAG Urteil vom 20. September 2017 – 6 AZR 58/16 -) hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen rückständigem Lohn erfolgreich verklagt und die Gerichtsvollzieherin hatte eine Ratenzahlung ausgehandelt. Der Arbeitgeber zahlte schleppend, aber immerhin alles. Rund neun Monate nachdem die Gerichtsvollzieherin tätig geworden war und kurz nach den letzten Zahlungen, beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte gegenüber dem Arbeitnehmer die Anfechtung der durch Ratenzahlung erhaltenen Beträge nach § 131 InsO wegen ausgeübten Vollstreckungsdrucks. Während der Arbeitnehmer vortrug, dass die Gerichtsvollzieherin nur außerhalb der dreimonatigen Frist des§ 131 InsO tätig geworden war und damit kein Druck vorgelegen habe, sah das BAG das anders. Der Schuldner habe bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung mit der Fortsetzung der Vollstreckung jederzeit rechnen müssen. Der Druck sei also weiterhin aufrechterhalten worden und damit die Anfechtung nach § 131 InsO berechtigt.
Die Urteile sind leider noch nicht veröffentlicht. Hier der Link zur Pressestelle des BAG – Pressemitteilungen.