Ich hatte vor einiger Zeit von einer der wenigen Entscheidungen eines Insolvenzgerichts berichtet, in dem es um die Frage der Kostentragung für einen nachträglichen Prüfungstermin geht.
Nun hat das Amtsgericht Norderstedt erneut in dieser Sache (66 IN 270/08) einen Beschluss veröffentlicht. Der Rechtspfleger hatte die Erinnerung eines (zwischenzeitlich ehemaligen) Zwangsverwalters wegen der festgesetzten Kosten für eine verspätete Anmeldung zu entscheiden.
Der Erinnerungsführer, also der mit den Kosten belastete Gläubiger, hatte vorgetragen, er sei ja gar nicht mehr Zwangsverwalter über das Vermögen, für das er verspätet angemeldet habe. Und im Übrigen sei die Forderungsanmeldung auch zurückgenommen.
Das Amtsgericht Norderstedt demontiert diese Argumentationslinie mit dem Hinweis, die Rücknahme der Forderung sei erst im Februar 2016 und damit nach Anberaumung des Termins zur nachträglichen Prüfung erfolgt. Da sei der Gläubiger zwar schon seit Jahren nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt gewesen, aber die Forderungsrücknahme sei zu spät erfolgt, um einen Effekt auf die Gebührenforderung zu haben. Die falle nämlich nach § 6 Absatz 2 GKG an, wenn und sobald der Prüfungstermin anberaumt worden sei. Nicht erst mit dessen Abhaltung.
Dass der Erinnerungsführer nicht mehr Zwangsverwalter sei, ändere nicht daran, denn die Gebührentatbestände knüpfen an die Person des Säumigen an. Also desjenigen, der die Gebühren verursacht hat. Und die Person des Erinnerungsführers an sich sei verantwortlich. Er hätte die Forderung bereits zurücknehmen können, als er mit der Beendigung seines Zwangsverwalteramtes beschäftigt war.
Die Entscheidung ist ein Beispiel, mit welch zum Teil haarsträubend kleinteiligen Problemen sich ein Insolvenzgericht auseinandersetzen muss. Natürlich ist es unangenehm, gesagt zu bekommen, dass man eine Frist versäumt hat, was zu einer Gebühr führt. Aber muss man das soweit treiben, dass Kosten und Zeitaufwand bei allen Beteiligten die streitigen 20 € um ein Vielfaches übersteigen?
Natürlich darf und soll ein Beschwerdeberechtigter sein Recht nutzen und wenn er Recht bekommt, dann ist das auch sinnvoll. Hier ist meiner Meinung nach aber die Grenze des Vernünftigen überschritten worden.