Fragen-Freitag 7: Was ist Insolvenzgeld? Wie kriege ich das?

Insolvenzgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt, wer von seinem Arbeitgeber wegen einer Insolvenz kein Geld mehr bekommt, der kann bei der Agentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Und wie kriege ich das? Dieser Antrag ist, möglichst mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten Lohn zusammen, spätestens zwei Monate nach dem sogenannten Insolvenzereignis beim Amt einzureichen.

Aber fangen wir von vorne an. Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich das volle Netto eines Monats der letzten drei unbezahlten Monate. Ihr Arbeitgeber hat in den vergangenen Jahren wie alle anderen Arbeitgeber auch einen kleinen Prozentsatz aus den Lohnsummen an die Bundesagentur gezahlt. Aus diesem Topf werden die Insolvenzgelder der betroffenen Arbeitnehmer gezahlt. Das volle Netto eines Monats kann bei Ihnen ein wenig kompliziert zu berechnen sein, weil die Stundenabrechnung erst später erfolgt, weil Sie Sachleistungen erhalten oder weil Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit aufzuteilen sind. Typischerweise erhalten Sie aber von der Agentur das, was auf Ihrer Lohnabrechnung draufsteht.

Die Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, also brutto West 2015 jährlich 72.600,00 €(2016 – 74.400,00 €) Ost 62.400,00 € (2016 – 64.800,00 €).

Personen, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, erhalten maximal den Nettobetrag zum Brutto der obigen Tabelle. Das kann für das mittlere bis obere Management von größeren Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer oder den einen Top-Spezialisten des Betriebes ein herber Schlag sein. Alle anderen erhalten wie gesagt volles Netto, also nicht 67% wie beim Arbeitslosengeld. Was auch Sinn macht, denn die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens sind nicht gekündigt, wenn der Insolvenzantrag gestellt wird.
Was gehört zur Lohnsumme alles dazu?

Alles, was arbeitsvertraglicher Lohnbestandteil ist. Das sind natürlich Lohn und Gehalt, aber auch Zuschüsse, Auslösen, Schmutzzulagen, Überstunden- und Nachtzuschläge, Provisionen, Tantiemen und vermögenswirksame Leistungen, solange sie in dem Monat der in Rede steht, fällig werden. Wer also erst in vier Monaten seine vertraglich zugesicherte Provision oder Gewinnbeteiligung erhalten soll, geht beim Insolvenzgeld für den Teil leer aus.

Die Dauer des Insolvenzgeldes ist beschränkt auf die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht die bloße Beantragung, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung im Inland bei einer Insolvenz im Ausland.

Diese Drei-Monats-Frist ist eines der wesentlichen Momente zur Gestaltung einer Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in einen Betrieb kommt, dann ist ja gerade kein oder nicht genug Geld zum Bezahlen der wichtigsten Dinge da. Die Arbeitnehmerlöhne gehören dazu und der vorläufige Verwalter kann nicht einfach den Lohn bezahlen und den Rest nicht. Will er den Betrieb fortführen, dann braucht er die Arbeitnehmer. Das wiederum kann er unter Ausnutzung des Insolvenzgeldzeitraums sicherstellen. Die Bundesagentur bezahlt die Arbeitnehmer für die drei Monate und der Betrieb kann weitergehen.

Wie kriegt man das Insolvenzgeld?
Hier ist zu unterscheiden:

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter mit laufendem Betrieb wird wahrscheinlich eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes veranlassen. Das ist ein technischer Kniff, der es möglich macht, dass die Bundesagentur zahlt, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht mal eröffnet ist. Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich nichts, außer dass Sie ein Formular für eine finanzierende Bank unterschreiben müssen. Der Verwalter kümmert sich um den Rest, Kosten oder Zinsen entstehen für Sie nicht, bzw. werden wenn aus der Insolvenzmasse bezahlt. Der Antrag an die Bundesagentur wird meist vom Verwalter direkt erledigt.

Bei einem eingestellten Betrieb und einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ihnen der Verwalter beim Antrag behilflich sein können. Er muss jedenfalls die Bescheinigung für Sie erstellen. Hier ist die Frist zu beachten! Wer nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eröffnung den Antrag gestellt hat, geht leer aus!

Bei einem masselosen Verfahren, wo also das Geld nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten reicht, geschweige denn etwas für die Gläubiger überbleibt, erfolgt eine Abweisung mangels Masse. Hier ist ebenfalls durch Sie die Frist zu beachten! Nochmal: Wer nicht binnen zwei Monaten einen Antrag gestellt hat, geht leer aus! Helfen kann Ihnen hier niemand, da es ja keinen Verwalter gibt. Der Schuldner, Ihr Arbeitgeber, wird vermutlich auch die Hände heben und abwehren. Hier hilft nur ein Antrag mit Lohnunterlagen der letzten Monate.

Und Geduld. Denn ein Antrag auf Insolvenzgeld kann schon mal sechs Wochen in der Bearbeitung sein, bevor Geld von der Bundesagentur kommt. Hier hilft ein Vorschuss, den man beantragen kann und recht unkompliziert bekommt. Wenn alle Stricke reißen hilft schließlich noch der Gang zum Jobcenter für einen Antrag auf sofortige Gewährung von Sozialleistungen.

Zusammengefasst: Insolvenzgeld gibt es für die letzten drei Monate vor der Eröffnung oder Abweisung in Höhe des vollen monatlichen Nettobetrags. Es ist zwingend ein Antrag zu stellen. Wer die Zwei-Monatsfrist versäumt kriegt nichts. Für die notwendigen Bescheinigungen sind der Insolvenzverwalter oder der Schuldner zuständig.

Fragen-Freitag: Eine lose Folge von Tipps und Antworten rund um das Insolvenzverfahren zu Fragen, die Sie haben oder die mir immer wieder unterkommen. Haben Sie eine Freitags-Frage? Schicken Sie mir eine Mail, vielleicht ist Ihr Thema am nächsten Freitag dran!

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