Insolvenzverfahren Reederei Lauterjung eröffnet – 56 IN 16/16

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS „City of Guangzhou“ ist durch das Amtsgericht Lüneburg – Insolvenzgericht – am 11.05.2016 eröffnet worden. Der Beschluss ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einzusehen. Suchen Sie in der Detailsuche nach dem Schuldnernamen unter dem Amtsgericht Lüneburg in Niedersachsen.

Das Amtsgericht hat die Anmeldefrist für die Gläubiger auf den 13.07.2016 festgesetzt. Der Berichts- und Prüfungstermin ist auf Mittwoch den 03.08.2016, 09:30 Uhr, Saal 302, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg anberaumt. ACHTUNG: Prüfen Sie unbedingt, ob der Termin durch einen weiteren Beschluss etwa verlegt wurde! Seit der Erstellung des Artikels kann sich die Sachlage geändert haben.

Wie ich schon in meinem ersten Artikel zu dieser Insolvenz ausgeführt hatte, beginnt nun die Arbeit des Insolvenzverwalters. Das heißt zunächst, die Forderungsanmeldungen einsammeln.

Sie haben eine Forderung gegen die Gesellschaft, wissen aber nicht, wie Sie vorgehen sollen?

Zunächst einmal werden Sie Post vom Insolvenzverwalter bekommen, der Ihnen die notwendigen Formulare zuschicken wird. Zugleich bekommen Sie den Beschluss in Kopie und ein Merkblatt, was Sie mit Ihrem Forderungsanmeldungsformular tun sollen. Sie haben jetzt bis zum 13.07.2016 Zeit, die Formulare ausgefüllt an den Insolvenzverwalter zu schicken. Bitte nicht an das Gericht. Die Formulare kriegt nur der Verwalter. Das ist wichtig, denn Sie könnten die Frist versäumen, wenn das Gericht die Formulare so spät kriegt und an den Verwalter weitersendet, dass der 13.07.2016 vorbei ist. Also nur an den Verwalter.

Wenn Sie in der Frist nicht anmelden, hat das zunächst nur zur Folge, dass Sie nicht am ersten Prüfungstermin teilnehmen. Sie haben dann Zeit bis zum Verfahrensabschluss, das nachzuholen. Es entsteht dann aber eine Prüfungsgebühr, die Sie auf jeden Fall tragen müssten. Und ob die Quote auch nur die Gebühr deckt, weiß keiner. Hinzu kommt, dass Sie bei sehr später Anmeldung vielleicht keine Feststellung zur Tabelle mehr erreichen können, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Das ist ein Problem, was aber erst bei Verfahrensabschluss akut wird. Vermutlich wird hier mindestens ein Jahr vergehen, bevor das Verfahren auch nur annähernd abschlussreif ist.

Sie melden Ihre Forderung an, aber Sie haben nicht alle Belege zusammen? Das wiederum ist kein großes Problem. Sie müssen nur grundsätzlich Ihre Gläubigerstellung, also dass Sie überhaupt eine Forderung haben, darlegen. Wenn Sie die Gründe nicht ausreichend belegen, dann wird der Insolvenzverwalter die Anmeldung zunächst bestreiten. Dieses Bestreiten wird Ihnen vom Gericht mitgeteilt. Jetzt haben Sie Zeit, bis zum Verfahrensabschluss die Belege an den Insolvenzverwalter zu schicken. Das kostet keine Prüfungsgebühr.

Sinnvoller ist jedenfalls aber eine vollständige, richtige und gut strukturierte Forderungsanmeldung mit allen Belegen, die der Insolvenzverwalter so durchwinken kann. Notwendig sind keine Originalbelege, Kopien reichen.

Neben der Forderungsanmeldung wird der Insolvenzverwalter aber auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen beginnen, die die Insolvenzmasse, also das zu verteilende Geld, vergrößern. Hier fallen mir vor allem Ansprüche aus dem Verkauf des Schiffes, der Fortführung des Betriebes bis zum Verkauf, die Anfechtung von Zahlungen an Gläubiger und, gerade bei Fonds-Gesellschaften, Ansprüche gegen Gesellschafter ein.

Fonds-Gesellschaften, wie die Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS „City of Guangzhou“, sind häufig als Kommanditgesellschaft organisiert. Diese altehrwürdige Form der Unternehmergesellschaft hat den Vorteil, dass sie eine Vielzahl von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern mit Geld zusammenbringen kann, die aber als Kommanditisten zugleich Unternehmer sind und steuerlich so behandelt werden. Dabei sind sie aber nur beschränkt haftbar.

Das Handelsgesetzbuch ist relativ schlank, was die gesetzlichen Regeln der KG betrifft, aber im Hinblick auf die Haftung der Kommanditisten relativ eindeutig. In den Genuss der Haftungsbeschränkung kommt nur, wer seinen Kommanditanteil eingezahlt hat. Wer das getan hat ist gut dran, wenn er nichts auf diese Zahlung von der Gesellschaft zurückerhalten hat. Sonst lebt die Haftung wieder auf.

Da viele Fondsgesellschaften von Anfang an so konstruiert waren, dass sie ihren Kommanditisten die eingezahlten Beträge nach und nach wieder erstatteten kommen wir nun zu den Problemen. Es dürfte in den nächsten Monaten für die Gesellschafter unangenehm werden, die zwar ihren Anteil gezahlt haben, aber von der KG wiederum Ausschüttungen auf die Einzahlung erhielten, die nicht durch den Bilanzgewinn gedeckt waren. Der Anspruch aus § 172 Absatz 4 HGB ist ein scharfes Schwert, was der Insolvenzverwalter nicht wird ignorieren können und durchsetzen muss.

Zusammengefasst: das Insolvenzverfahren ist eröffnet, Gläubiger sollten die Forderungsanmeldung innerhalb der Frist einreichen um Nachteile zu vermeiden. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Fonds-Gesellschafter wird wieder einmal die Gerichte beschäftigen und zu einigen Problemen führen.

Sie sind Gläubiger? Oder Gesellschafter? Fragen Sie mich gerne. Hier sind meine Kontaktdaten.