Das haben Sie bestimmt auch schon mal gemacht. Die Arbeit zieht sich und eigentlich müsste man noch schnell ein Geschenk für die Liebste, das Buch für die Tante oder die neue Leine für den Hund kaufen. Wie gut, dass es Internet gibt. Nur die Nutzung des Internet im Büro oder sonst am Arbeitsplatz ist der Arbeit vorbehalten. Aber so eine kurze Aktion ist ja nicht so schlimm. Der Chef kann die private Nutzung schon verschmerzen. Nein, nicht unbedingt.
Das kostet den Chef nämlich Zeit, die der Arbeitnehmer eben nicht für die Firma arbeitet. In den meisten Unternehmen gibt es daher eine Firmenpolitik, wie mit der privaten Internetnutzung umzugehen ist. Meist ist die private Nutzung entweder gar nicht gestattet oder in Maßen generell erlaubt. Zwischenlösungen sind schwer nachkontrollierbar und unpraktisch. Wenn gar keine Regelung besteht, ist die private Nutzung ein Verstoß gegen die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Und dass niemand davon was merkt, ist ebenso ein Trugschluss. Moderne, servergestützte EDV-Systeme sind zu einigem in der Lage. Dazu gehört auch die automatisierte Kontrolle des individuellen Browserverlaufs. Wer im Internet surft, hinterlässt Spuren auf dem Bürorechner, dem Server der Firma und gegebenenfalls auf weiteren Netzwerkrechnern.
Hier setzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ. 5 Sa 657/15, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung 9/2016) an. Im dort entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber den Browserverlauf, also die besuchten Internetseiten, auf dem Rechner eines Arbeitnehmers analysiert. Herausgekommen war, dass der Arbeitnehmer an fünf von dreißig Arbeitstagen privat im Internet gesurft hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos wegen des Verstoßes gegen das Verbot privater Nutzung. Und behielt nun in zweiter Instanz Recht.
Das Landesarbeitsgericht sah den Verstoß als hinreichend für eine sofortige Kündigung an. Pikant ist an der Sache nun, dass der Arbeitgeber den Beweis für den Verstoß nur führen konnte, weil er den Browserverlauf, also personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Arbeitnehmers ausgewertet hatte, obwohl dieser einer Auswertung seiner Daten nicht zugestimmt hatte. Das Landesarbeitsgericht sieht hier eine Ausnahme des Bundesdatenschutzgesetzes verwirklicht, nach der eine Auswertung im Sinne von § 32 BDSG zulässig sein soll, wenn damit ein Missbrauch verhindert werden soll. Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich nicht, wenn dem Arbeitgeber ansonsten gerade ein Beweis unmöglich gemacht werde. Hat der Arbeitgeber andere Möglichkeiten, die Nutzung nachzuweisen wird der Beweis über die irregulär erlangten Daten wohl nicht zulässig sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und dürfte gerade wegen der Beweisverbotsfrage bald dem BAG zur Entscheidung vorliegen. Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 20.6.2013, 2 AZR 546/12 zu einer heimlichen Spindkontrolle ausgeführt, dass eine Verwertung auch unrechtmäßig erlangter Beweise im Zivilrecht/Arbeitsrecht denkbar ist, wenn eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers ausfalle (Randnummer 27-29). Es wird also abzuwarten bleiben, ob das BAG im hier diskutierten Fall auch die Verwertung zulässt.
Generell kann ich einem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Risiken nur den Verzicht auf die private Nutzung des Internets empfehlen. Die Einholung einer gesonderten Erlaubnis für Einzelfälle ist auch denkbar. Die meisten Vorgesetzten sind auch nur Menschen, die schon mal auf den letzten Drücker Besorgungen erledigen mussten.